17 Punkte Abkommen

Nachdem die chinesische Volksbefreiungsarmee weite Teile der tibetischen Ostprovinz Amdo eingenommen hatten, wurde eine Delegation der tibetischen Regierung, die keinerlei Befugnisse hatte irgendwelche Verträge zu unterzeichnen ohne vorher die Erlaubnis Lhasas einzuholen, durch militärischen Druck dazu gezwungen, ein Abkommen zu unterzeichnen. Die Bewohner Lhasas und auch S.H. der Dalai Lama erfuhren erst drei Tage später über das Radio von diesem Vorfall. Um das Land nicht der völligen Zerstörung und damit dem Untergang preiszugeben, stimmte die Regierung in Lhasa dann schließlich am 24. Oktober 1951 dem Vertrag zu.

Da dieses Abkommen unter militärischem Druck und nicht mit Zustimmung der tibetischen Nationalversammlung zu Stande kam, ist es ungültig. Die chinesische Regierung ignorierte nicht nur einzelne Punkte des Vertrages, sondern handelte diesen sogar zuwider.

Der offizielle Name des Vertrages lautet “Der 17 Punkte Vertrag vom 23. Mai 1951 zwischen der Volksrepublik China und der Regierung von Tibet über die Maßnahmen zur friedlichen Befreiung Tibets”

  1. Das tibetische Volk soll sich zusammenschließen und die imperialistischen Angreifer aus Tibet vertreiben; das tibetische Volk soll in die große Völkerfamilie des Mutterlandes der Volksrepublik China zurückkehren.
     
  2. Die lokale Regierung Tibets soll die Volksbefreiungsarmee beim Einrücken in Tibet aktiv unterstützen und die nationale Verteidigung festigen.
     
  3. In Übereinstimmung mit der Politik gegenüber den Volksstämmen, wie sie im Allgemeinen Programm der Politischen Beratenden Konferenz des Chinesischen Volkes verankert ist, hat das tibetische Volk das Recht zur Ausübung regional nationaler Autonomie unter der geeinten Führung der Zentralen Volksregierung.
     
  4. Die Zentralbehörden werden das bestehende politische System in Tibet unverändert lassen. Die Zentralbehörden werden außerdem den bestehenden Status, die Funktionen und Befugnisse des Dalai Lama nicht antasten. Die Beamten der verschiedenen Rangstufen sollen ihre Ämter ausüben wie bisher.
     
  5. Der bestehende Status, die Funktionen und Befugnisse des Panchen Lama sollen erhalten bleiben.
     
  6. Mit dem bestehenden Status, den Funktionen und Befugnissen des Dalai Lama und des Panchen Lama sind der Status, die Funktionen und Befugnisse des Dreizehnten Dalai Lama und des Neunten Pantschen Lama zu der Zeit gemeint, als zwischen beiden freundschaftliche und friedliche Beziehungen bestanden.
     
  7. Die Politik der religiösen Glaubensfreiheit, wie sie im Allgemeinen Programm der Politischen Beratenden Konferenz des Chinesischen Volkes niedergelegt ist, soll wirksam werden. Religion, Sitten und Gebräuche des tibetischen Volkes sollen respektiert und die Klöster geschützt werden. Die Zentralbehörden werden den KIöstern unverändert ihre Einkünfte belassen.
     
  8. Die tibetischen Streitkräfte werden Schritt für Schritt der Volksbefreiungsarmee eingegliedert und Bestandteil der nationalen Verteidigungskräfte der Volksrepublik China werden.
     
  9. Die Sprache in Wort und Schrift sowie das Schulwesen des tibetischen Volksstammes sollen in Übereinstimmung mit den heutigen Bedingungen in Tibet Schritt für Schritt entwickelt werden.
     
  10. Die tibetische Landwirtschaft, Viehzucht, Industrie und der Handel sollen schrittweise entwickelt und der Lebensstandard des Volkes in Übereinstimmung mit den heutigen Bedingungen in Tibet schrittweise verbessert werden
     
  11. Hinsichtlich verschiedener Reformen in Tibet werden die Zentralbehörden keinen Zwang ausüben. Es bleibt der lokalen Regierung in Tibet überlassen, Reformen selbständig durchzuführen, und wenn im Volk Reformwünsche laut werden, sollen sie durch Beratung mit den maßgeblichen Personen in Tibet erfüllt werden.
     
  12. Insofern frühere, dem Imperialismus und der Kuomintang zugeneigte Beamte alle Beziehungen zu imperialistischen Kräften und zur Kuomintang entschieden abbrechen und weder Sabotage betreiben noch Widerstand leisten, dürfen sie ungeachtet ihrer Vergangenheit im Amt bleiben.
     
  13. Die in Tibet einrückende Volksbefreiungsarmee wird die oben aufgeführten politischen Richtlinien beachten, wird sich bei allen Käufen und Verkäufen anständig verhalten und der Bevölkerung nicht das geringste weder Nadel noch Faden gewaltsam nehmen.
     
  14. Die Zentrale Volksregierung soll die auswärtigen Angelegenheiten des Gebietes Tibet einheitlich handhaben. Mit den Nachbarländern wird friedliche Koexistenz herrschen, und auf der Basis von Gleichheit, gegenseitigem Nutzen und gegenseitiger Achtung der Grenzen und der Souveränität werden mit ihnen faire Wirtschafts- und Handelsbeziehungen aufgenommen und entwickelt werden.
     
  15. Zur Sicherung der praktischen Durchführung dieses Abkommens soll die Zentrale Volksregierung einen Militär- und Verwaltungsausschuss sowie ein militärisches Hauptquartier in Tibet schaffen. Außer dem von der Zentralen Volksregierung entsandten Personal, soll möglichst viel einheimisches tibetisches Personal zur Mitarbeit herangezogen werden. Zu dem einheimischen tibetischen Personal, das in dem Militär- und Verwaltungsausschuss mitarbeitet, können patriotische Kräfte aus der lokalen Regierung Tibets, aus verschiedenen Gebieten und aus führenden Klöstern gehören; die Namensliste soll nach Konsultation zwischen den Beauftragten der Zentralen Volksregierung und den verschiedenen in Frage kommenden Behörden aufgestellt und der Zentralen Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
     
  16. Die Kosten für den Militär- und Verwaltungsausschuss, das militärische Hauptquartier und die in Tibet einrückende Volksbefreiungsarmee werden von der Zentralen Volksregierung getragen. Die lokale Regierung Tibets wird die Volksbefreiungsarmee beim Ankauf und Transport von Lebensmitteln, Futter und anderen Dingen des täglichen Bedarfs unterstützen.
     
  17. Dieses Abkommen tritt sofort in Kraft, nachdem die Unterschriften geleistet und die Dokumente gesiegelt sind.